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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils UV 2007/42: Versicherungsgericht

Der Beschwerdeführer war nach einem Arbeitsunfall teilweise arbeitsunfähig und erhielt eine Invalidenrente. Nach verschiedenen ärztlichen Untersuchungen und Arbeitsversuchen wurde festgestellt, dass er ab einem bestimmten Zeitpunkt wieder voll arbeitsfähig war. Es gab Unstimmigkeiten bezüglich der Berechnung des Invalideneinkommens, insbesondere in Bezug auf Lohnerhöhungen und die Bewertung eines Arbeitsplatzes. Letztendlich wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde ab 1. Januar 2006 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 36% zugesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts UV 2007/42

Kanton:SG
Fallnummer:UV 2007/42
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:UV - Unfallversicherung
Versicherungsgericht Entscheid UV 2007/42 vom 10.12.2007 (SG)
Datum:10.12.2007
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 18 UVG: Invaliditätsbemessung nach unfallbedingter Tibiatrümmerfraktur. Die Bestimmung des Invalideneinkommens erfolgte nach der LSE, nachdem ein von der Beschwerdegegnerin vorgelegter DAP- Lohn zur Bestimmung des Invalideneinkommens nicht geeignet war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2007, UV 2007/42). Abgeändert durch Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2008.
Schlagwörter : Arbeit; Lohnerhöhung; Invalidität; Suva-act; Beschwerdeführers; Validen; Invaliditätsgrad; Lohnerhöhungen; Entscheid; Einsprache; Arbeitsplatz; Invalideneinkommen; Invalidenrente; Untersuchung; Validenlohn; Beurteilung; Stunden; Unfall; Einsprache-Entscheid; Arbeitgeberin; Person; Verfügung
Rechtsnorm:Art. 18 UVG ;Art. 8 ATSG ;
Referenz BGE:124 V 94; 125 V 261; 125 V 352; 125 V 413; 129 V 222; 130 V 121;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts UV 2007/42

Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn

Entscheid vom 10. Dezember 2007 in Sachen

K. ,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, Walchestrasse 17, 8006 Zürich, gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin, betreffend

Invalidenrente Sachverhalt: A.

    1. Der 1945 geborene K. war als Facharbeiter bei der A. tätig und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als am 26. September 2002 bei der Montage eines Pressenständers eine Zugstange zerriss und ihn am Unterschenkel verletzte. Die zweitgradig offene proximale intraartikuläre Tibiatrümmerfraktur rechts wurde noch gleichentags in der Chirurgischen Klinik des Kantonalen Spitals Uznach operativ versorgt (Fixateur externe rechte Tibia) (Suva-act. 3). Die Entfernung des Fixateur externe erfolgte am 22. Januar 2003 (Suva-act. 16). Vom 28. Januar bis 6. Februar 2004 erfolgte eine Hospitalisation in der Orthopädischen Klinik des Kantonsspitals Liestal. Nach der Diagnose einer atrophen straffen Pseudarthrose erfolgte ein weiterer operativer Eingriff. Am 29. Januar 2004 wurde eine Spongiosaentnahme des dorsalen rechten Beckenkamms, eine Fibulaosteotomie, eine Dekortikation und Spongiosaplastik sowie eine Osteosynthese mit 12 Loch LC DC Platte durchgeführt (Suva-act. 47). Mit Verfügung vom 3. Januar 2005 wurde dem Versicherten von der Suva mitgeteilt, dass er gemäss kreisärztlicher Untersuchung vom

      17. November 2004 ab 1. Januar 2005 50% arbeitsfähig sei. Am 6. Juli 2005 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. B. . Dieser teilte mit, dass der Beschwerdeführer unter verschiedenen einzuhaltenden Voraussetzungen grundsätzlich ganztags arbeitsfähig sei (Suva-act. 118). Ab 11. Juli 2005 arbeitete der Versicherte vorerst vormittags im Rahmen eines Einsatzprogramms des RAV als Maschineneinrichter in der Stiftung E. (Suva-act. 115). Ab dem 10. Oktober 2005 wurde das Arbeitspensum auf sechs Stunden pro Tag erhöht. Eine weitere Steigerung ab 21. November 2005 auf sieben Stunden konnte er aufgrund starker Schmerzen jedoch nicht erbringen (Suva-act. 129).

    2. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 eröffnete die Suva dem Versicherten, für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 26. September 2002 stehe ihm ab 1. Januar 2006 eine Invalidenrente aufgrund eines IV-Grads von 30% und eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10% zu. Die gegen diese

Verfügung erhobene Einsprache wies die Suva mit Einsprache-Entscheid vom 20. Dezember 2006 (Suva-act. 157) ab.

B.

    1. Dagegen richtet sich die von Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich, im Namen des Versicherten eingereichte Beschwerde vom 20. März 2007 mit den Anträgen, der Einsprache-Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Abklärung der genauen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 33% auszurichten; alles unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der ganztägige Arbeitsversuch in der Stiftung E. gescheitert sei. Eine Ausdehnung der Arbeitszeit auf über sechs Stunden sei nicht möglich gewesen, die Schmerzen seien jeweils bereits nach zwei Stunden aufgetreten. Die Stiftung E. habe dem Beschwerdeführer bescheinigt, dass er sehr gut gearbeitet habe, weshalb davon auszugehen sei, dass er seine Möglichkeiten voll ausgeschöpft habe. Das Anforderungsprofil des Kreisarztes erweise sich somit in der Realität als falsch. Die genaue Belastung könne sich somit nicht aufgrund einer theoretischen Schätzung eines Kreisarztes ergeben. Die Arbeitsfähigkeit müsse vielmehr mit entsprechenden Tests eruiert werden (z.B. Institut AEH Zürich). Der Sachverhalt sei deshalb als nicht erstellt zu betrachten, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Die von der Beschwerdegegnerin errechneten Validenund Invalidenlöhne seien falsch. Die Rente sei erstmals am 1. Januar 2006 zugesprochen worden, weshalb die aktuellen Werte von 2006 einzusetzen seien. Gemäss telefonischer Auskunft der Leiterin HR der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 19. März 2007, seien 2005 und 2006 sehr wohl generelle Lohnerhöhungen gewährt worden. 2005 habe die Lohnerhöhung insgesamt 1,5% betragen, wobei 1,0% individuell bis zum Lohn von Fr. 6'990.-pro Monat für alle zugesprochen worden sei. 2006 habe die individuelle Lohnerhöhung im Schnitt wiederum 1,5% betragen, wobei für alle mindestens eine Erhöhung von Fr. 500.-vorgesehen gewesen sei. Somit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Durchschnitt für 2005 1,5% (Fr. 6'049.40) und für 2006 ebenfalls 1,5% (Fr. 6'140.--) mehr Lohn erhalten hätte. Beim Invalidenlohn falle auf, dass beim DAP-Blatt der Firma

      C. nur ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, dieser aber mit einem minimalen Jahreslohn von Fr. 50'588.-- und einem maximalen Jahreslohn von Fr. 57'425.-angegeben sei. Dies mache keinen Sinn, denn wenn nur ein Arbeitsplatz vorhanden sei, könne es nur denjenigen Lohn geben, welcher erzielt werde. Infolge dieser ungenauen Angaben sei deshalb der untere Wert von Fr. 50'588.-anzunehmen. Demgemäss verringere sich der Durchschnittslohn der fünf DAP-Blätter auf Fr. 53'219.80 gerundet Fr. 4'094.-pro Monat. Der Validenlohn von Fr. 6'140.-im Verhältnis zum Invalidenlohn von Fr. 4'094.-ergebe somit einen Invaliditätsgrad von 33,3%, gerundet von 33%. Die Beschwerde sei zumindest in diesem Umfang gutzuheissen.

    2. In der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einsprache-Entscheids vom 20. Dezember 2006. Die schlüssige, vollständige und widerspruchsfreie Beurteilung von Dr. B. sei in Kenntnis der Akten und nach einer persönlichen Untersuchung erfolgt. Die Arbeit in der Stiftung E. entspreche der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung und könne somit, objektiv betrachtet, vom Beschwerdeführer ausgeführt werden. Die ausgewählten DAP-Arbeitsplätze würden den gestellten Anforderungen genügen, der Beschwerdeführer vermöge die gesuchten Tätigkeiten auszuüben. Gemäss telefonischer Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2007 seien 2005 Lohnerhöhungen von insgesamt 1,5% der Lohnsumme - 1% generell für Löhne bis Fr. 6'999.-- und 0,5% individuell ausgerichtet worden. 2006 seien wiederum Lohnerhöhungen von insgesamt 1,5% der Jahreslohnsumme ausgerichtet worden. Die gesamten 1,5% seien jedoch für individuelle Lohnerhöhungen eingesetzt worden. Es habe Personen gegeben, die keine Lohnerhöhungen erhalten hätten, während bei anderen wiederum 2% mehr Lohn ausgerichtet worden sei. Zusätzlich zur gewährten Lohnerhöhung 2006 sei allen Mitarbeitern eine Prämie von Fr. 500.-ausbezahlt worden. Die DAP-Löhne seien vom Jahr 2005, weshalb auch beim Validenlohn auf das Jahr 2005 abgestellt werden könne. Zudem sei im Dezember 2005 noch nicht bekannt, wie sich der Lohn für 2006 entwickeln würde. Die Lohnentwicklung für 2006 sei zum Beispiel erst gerade kürzlich mit 1,2% bekannt gegeben worden. Somit müsste auch der Invalidenlohn um den Nominallohnindex 2006 erhöht werden, wenn für den Validenlohn mit dem Einkommen 2006 gerechnet werden solle. Eine Erhöhung des Validenlohns um Fr. 500.-würde jedoch eine Erhöhung des Invalidenlohns um 1,2% nicht wettmachen, im Gegenteil. Sodann mache es durchaus

      Sinn, auch bei nur einem vorhandenen Arbeitsplatz einen minimalen und einen maximalen Lohn anzugeben. So könne es für einen Arbeitsplatz ein Lohnband geben, in welchem jemand je nach Erfahrung, Alter Dauer der Zugehörigkeit zum Betrieb, eingestellt und beschäftigt werde. Erst auf Anfrage des Beschwerdeführers habe die ehemalige Arbeitgeberin erklärt, dass im Jahr 2005 eine generelle Lohnerhöhung von 1,0% gewährt worden sei. Dass der Beschwerdeführer an einer zusätzlichen individuellen Lohnerhöhung partizipiert hätte, sei nicht bewiesen und aufgrund der Aussagen der Arbeitgeberin zu den individuellen Lohnerhöhungen 2002 bis 2004 unwahrscheinlich. Korrigiert um die generelle Lohnerhöhung von 1,0% ergebe sich für den Validenlohn 2005 ein Betrag von Fr. 78'254.80 (Fr. 77'480.-- + Fr. 774.80). Stelle man den korrigierten Validenlohn dem Invalidenlohn gegenüber, resultiere eine Lohneinbusse von 31.12%. Dies entspreche einer Differenz von 0.69% und rechtfertige keine Erhöhung des Invaliditätsgrads. Die Invaliditätsbemessung sei eine Schätzung und keine exakte Wissenschaft. Das Bestätigen des Einsprache-Entscheids mit einem Invaliditätsgrad von 30% sei keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung.

    3. Mit Replik vom 22. Juni 2007 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an seinen Anträgen vollumfänglich fest und führte zusätzlich aus, dass es zutreffe, dass 2005 eine generelle Lohnerhöhung von 1,0% und eine individuelle von 0,5% gewährt worden sei. Im Jahr 2006 habe die Lohnerhöhung mindestens Fr. 500.-- und im Schnitt individuell 1,5% betragen. Es stehe aber nichts im Wege, dass dem Beschwerdeführer, wenn er vollkommen gesund gewesen wäre, die durchschnittliche Lohnerhöhung gewährt worden wäre. Weshalb bei dem DAP-Blatt ein Maximalund Minimallohn vorliege, ergebe sich nicht aus den Akten. Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Faktoren seien nicht bekannt, weshalb dieses Blatt nicht zu Vergleichszwecken verwendet werden könne, respektive zu Gunsten des Beschwerdeführers der minimale Lohn anzunehmen sei. Sodann solle gerade weil es sich bei der Invaliditätsbemessung um eine Schätzung handle, vom errechneten Wert nicht noch willkürlich hinzugefügt abgezogen werden. Dadurch werde der geschätzte Wert noch unexakter. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb darauf zu behaften, dass sie selbst einen Invaliditätsgrad von 31,12%, gerundet 31%, errechnet habe.

    4. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik.

Erwägungen: 1.

Streitig ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers genügend abgeklärt und der Invaliditätsbemessung die richtigen Einkommenszahlen zu Grunde gelegt hat, mithin ob der Invaliditätsgrad mit 30% richtig berechnet wurde. In der Verwaltungsverfügung festgelegte, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige Fragen prüft das Gericht nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen. Die Festlegung und Höhe der Integritätsentschädigung blieb in der Beschwerde vom 20. März 2007 unangefochten, weshalb sie nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. BGE 125 V 413).

2.

2.1 Ist die versicherte Person infolge eines Unfalls zu mindestens 10% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt nach Art. 8 Abs. 1 ATSG, wer voraussichtlich bleibend für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns massgebend; Validenund Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des EinspracheEntscheids zu berücksichtigen (BGE 129 V 222, 128 V 174).

2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Aussagen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen einer Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134, 114 V 314).

2.3 Für das gesamte Verwaltungsund Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die urteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).

3.

    1. Nach einer am 17. November 2004 (Suva-act. 72) durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung teilte Dr. med. D. am 26. November 2004 mit (Suva-act. 77), dass der Beschwerdeführer im angestammten Beruf ab 1. Januar 2005 wieder zu 50% arbeitsfähig sei. Er könne dann wechselbelastend unter Vermeidung ungünstiger Körperpositionen vollschichtig eingesetzt werden, wobei er für das Manipulieren schwerer Gewichte auf die Verwendung von Kranen angewiesen sei. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei ab 1. Januar 2005 bei einer geeigneten und behinderungsgerechten Tätigkeit eine mindestens 75%ige Leistung zumutbar. Dr. med. D. , Orthopädische Klinik, Kantonsspital Liestal, führte im Bericht vom 16. März 2005 (Suva-act. 101) u.a. aus, dass die aktuellen Beschwerden mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine massive Insuffizienz der Kreuzbandplastik, welche in den 80er-Jahren durchgeführt worden sei, zurückzuführen seien. Am 25. Mai 2005 teilte Dr. D. mit, dass ab Juli 2005 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe (Suva-act. 113). In den Berichten vom 8. Juli und 15. August 2005 (Suva-act. 118) hielt Dr. B. nach einer kreisärztlichen Untersuchung

      vom 6. Juli 2005 fest, dass die Pseudarthrose innert nützlicher Frist zur Ausheilung hätte gebracht werden können. Es würden nun aber Restbeschwerden im Zusammenhang mit einer früheren Knieverletzung, verursacht durch eine Instabilität in der Sagittalebene mit möglicherweise auch beginnenden arthrotischen Kniegelenksveränderungen, bestehen. Unter den gegebenen Umständen könne die Behandlung mit der nächsten Kontrolle voraussichtlich auf Zusehen hin einmal abgeschlossen werden; der erreichte Zustand sei nicht mehr besserungsfähig. Der Beschwerdeführer sei mit den aktuellen klinischen Befunden grundsätzlich ganztags arbeitsfähig, allerdings nur für eine wechselbelastende Tätigkeit, bei welcher das rechte Bein durch sitzende Beschäftigung entlastet werden könne, im Rahmen von etwa 50% der Gesamtarbeitszeit über den Tag verteilt. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten, bei welchen ungünstige Körperstellungen wie die Hockestellung und kniende Stellung, wiederholt eingenommen werden müssten. Für das Heben und Herumtragen von Gewichten sei eine obere Limite von 10 bis 15 kg zu beachten. Tätigkeiten auf Leitern seien ungünstig, und an sturzgefährdeten Orten sollte der Beschwerdeführer wegen der hin und wieder auftretenden Instabilitätsbeschwerden nicht mehr beschäftigt werden. Ein zeitlich und leistungsmässig voller Arbeitseinsatz sei nur denkbar, wenn allen diesen Beeinträchtigungen ausnahmslos Rechnung getragen werden könne.

    2. Die umfassende Beurteilung von Dr. B. erfolgte nach eingehender Untersuchung, in Kenntnis der Vorakten und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden. Die medizinischen Zusammenhänge und die Schlussfolgerungen sind einleuchtend und hinreichend begründet. Auf die Beurteilung von Dr. B. kann somit abgestellt werden. Sodann ist den medizinischen Akten zu entnehmen, dass Dr. D. bereits ab Juli 2005 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist. Dem Beschwerdeführer war somit spätestens ab Rentenbeginn vom 1. Januar 2006 eine adaptierte Tätigkeit in einem vollen Arbeitspensum zumutbar. Das Scheitern des Arbeitsversuchs in der Stiftung E. für einen Arbeitseinsatz von sieben Stunden ist dementsprechend objektiv betrachtet nicht mehr mit bestehenden Unfallfolgen zu erklären, zumal dieser Arbeitsplatz die ärztlich definierten Zumutbarkeitskriterien vollständig erfüllte (Suva-act. 124).

    3. Der Beschwerdeführer beantragte, die Sache sei zur Abklärung der genauen Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da nicht anzunehmen ist,

dass weitere medizinische Abklärungen für die Beurteilung des vorliegend relevanten Sachverhalts neue Erkenntnisse bringen, kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b; Pra 88 Nr. 117; SVR-UV 1996 Nr.

62.211).

4.

    1. Es ist zwischen den Parteien unbestritten geblieben, dass bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers im Jahr 2005 eine generelle Lohnerhöhung von 1,0% und eine individuelle von 0,5% sowie für das Jahr 2006 eine generelle Erhöhung von mindestens Fr. 500.-- und im Durchschnitt eine individuelle von 1,5% gewährt wurde. Bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ist davon auszugehen, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte (RKUV 1992 Nr. U 168 S. 100 E. 3b; RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 E. 2a). Mit Schreiben vom 29. November 2004 (Suva-act.

      132) teilte die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mit, dass per 30. Juni 2003 mehrere Arbeitsplätze abgebaut worden seien, wobei der Beschwerdeführer ohne Unfall die Firma auch hätte verlassen müssen. Der Lohn hätte sich ohne Unfall und ohne Stellenabbau nicht verändert, da in den Jahren 2002 bis 2004 individuelle Lohnanpassungen gewährt worden seien. Der Lohn des Beschwerdeführers sei relativ hoch, so dass er keine Anpassung bekommen hätte. Darüber, wie der Beschwerdeführer von den Lohnerhöhungen im Jahr 2005 und 2006 profitiert hätte, liegen keine konkreten Angaben vor. Dass er mehr als die generellen Lohnerhöhungen bekommen hätte, ist auf jeden Fall nicht nachgewiesen und es sind den Akten auch keine Anhaltspunkte, die dafür sprechen würden, zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hätte somit im Jahr 2005 und 2006 lediglich von den generellen Lohnerhöhung von 1,0% und Fr. 500.-profitiert. Bei einem unbestrittenen Ausgangslohn von Fr. 5'960.-pro Monat, beträgt somit der Validenlohn für das Jahr 2006 - unter Berücksichtigung der generellen Lohnerhöhungen im Jahr 2005 und 2006

      - Fr. 78'754.80.

    2. Der Beschwerdeführer beanstandet beim DAP-Arbeitsplatz der Firma C. , dass für nur einen zu vergebenden Arbeitsplatz ein Minimalund Maximallohn aufgeführt ist. Unter diesem Umstand sei zu Gunsten des Beschwerdeführers vom Minimallohn - und

      nicht vom Durchschnittslohn auszugehen. Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, dass die Lohnunterschiede auf die Faktoren des Alters, der Ausbildung der Erfahrung zurückzuführen seien. Die Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach ein Lohnband mit einem Mindestund Höchstlohn auf verschiedene subjektive Kriterien Rücksicht nehme, ist nachvollziehbar und grundsätzlich richtig. Allerdings ist es im vorliegenden Fall nicht möglich, den Beschwerdeführer innerhalb dieses Lohnbands einzustufen. Im Vergleich dazu, ist den anderen vier Arbeitsplätzen ein konkreter Lohn zu entnehmen. Der DAP-Arbeitsplatz der Firma C. kann somit nicht für die Berechnung des Invalideneinkommens berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die geforderte Repräsentativität der DAP-Profile und der daraus abgeleiteten Lohnangaben hat die Beschwerdegegnerin nach der Rechtsprechung mindestens fünf DAP-Blätter vorzulegen. Nachdem somit lediglich vier Arbeitsplätze für die Berechnung des Invalideneinkommens vorliegen, ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht auf den DAP-Lohnvergleich abzustellen, sondern es ist ein Tabellenlohnvergleich gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) vorzunehmen (Urteil des EVG vom 28. August 2003 i/S C. [U 35/00] Erw. 4.2.2). Somit ist das zumutbare Invalideneinkommen anhand der LSE des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln und dabei auf Tabelle 1 (Privater Sektor) Niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen. Zugrunde zu legen sind wie beim Valideneinkommen - die Zahlen des Jahres 2006. Der Beschwerdeführer wäre in der Lage seine Restarbeitsfähigkeit in sämtlichen Branchen zu verwerten, weshalb vom allgemeinen Durchschnittslohn aller Branchen auszugehen ist. Aus der LSE 2006 TA 1 Niveau 4 ist für Männer ein Monatssalär von Fr. 4'732.-ersichtlich. Das hieraus errechnete Jahressalär von Fr. 56'784.-basiert auf 40 Wochenstunden und ist auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit 2006, d.h. auf 41.7 Stunden, aufzurechnen, woraus sich ein Betrag von Fr. 59'197.30 ergibt. Nach der Rechtsprechung ist ein Abzug vom Invalideneinkommen gerechtfertigt, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Versicherter, der gesundheitsbedingt lediglich noch leichtere Hilfsarbeiten ausführen kann, seine Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten in der Lage ist. Zudem können weitere persönliche und berufliche Merkmale (Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben. Unter Berücksichtigung der gesundheitlich bedingten Einschränkungen, des Alters und der Nationalität des

      Beschwerdeführers erscheint ein Leidensabzug von 15% als angemessen, wodurch sich ein Invalideneinkommen von Fr. 50'317.70 ergibt.

    3. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 78'754.80 und einem Invalideneinkommen von Fr. 50'317.70 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 36,1%. Gemäss Rechtsprechung ist eine Rundung nach den anerkannten Regeln der Mathematik auf die nächste ganze Prozentzahl vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 121 Erw. 3.2), wodurch sich ein Invaliditätsgrad von 36% ergibt.

5.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde in Aufhebung des angefochtenen Einsprache-Entscheids soweit die Invalidenrente betreffend in dem Sinn gutzuheissen, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2006 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 36% ausgerichtet wird. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Es rechtfertigt sich, diese mit Rücksicht auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

  1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Einsprache-Entscheids vom 20. Dezember 2006 soweit die Invalidenrente betreffend in dem Sinn teilweise gutgeheissen, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2006 eine Invalidenrente auf der Basis eines IV-Grads von 36% auszurichten. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

  3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 3'000.-zu entschädigen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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